Lieferbedingungen der Galvanischen Industrie

Es gelten die untenstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektrochemie“ (Grüne Lieferbedingungen – G. L. --) mit folgenden Änderungen und Ergänzungsbestimmungen:

A. Angebote

Alle Angebote sind unverbindlich. Eingehende Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.
Gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.

B. Preise

Unseren Preisen liegen die heute gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Sollte sich bis zum Tage der Lieferung eine Änderung ergeben, so behalten wir uns vor, Preiskorrekturen vorzunehmen.

C. Zahlung

Die Zahlungen sind in bar und ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar:

a) für NE-Metalle und Edelmetalle sowie deren Salze sofort nach Erhalt der Rechnung.

b) für Anlagen, Apparate und Maschinen
1/3 bei Bestellung
1/3 bei Versandbereitschaft,
1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum,

c) für sonstige Erzeugnisse innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt, oder gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen zu verlangen.

D. Verpackung

Sofern nicht anders vereinbart, liefern wir nach unserer Wahl.

1.In Einwegverpackungen, die nicht berechnet und n i c h t zurückgenommen werden, oder

2.die Verpackungen werden uns für eine Umlaufzeit von 2 Monaten dato Faktura kostenlos leihweise zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist von 2 Monaten bitten wir um frachtfreie Übersendung in wiederverwendungsfähigem Zustand. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, erfolgt Berechnung zum Selbstkostenpreis, der als Wertbetrag aus unserer Faktura ersichtlich ist. Wir bitten bei Rücksendungen der Verpackung die Signatur anzugeben. Falls nicht bei Bestellung anders gewünscht, wird auf Rechnung des Bestellers für alle leicht zerbrechlichen Waren die Bruchversicherung von uns eingedeckt. Zum Selbstkostenpreis berechnete sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

E. Haftung für Mängel der Lieferung

1. Lieferung von Chemikalien

Für galvanische Bäder, Chemikalien und sonstige Verbrauchsmaterialien übernimmt der Lieferer Gewähr für eine einwandfreie Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Produkte. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Sendung zu erheben. Für neu angesetzte und regenerierte Bäder gilt der Beweis für die einwandfreie Qualität und Arbeitsweise der gelieferten Chemikalien als erbracht, wenn die Bäder von einem Fachmann des Lieferanten vorgeführt und übergeben sind. Nach diesem Zeitpunkt können Mängelrügen nicht erhoben werden. Erfolgt Ansatz oder Zugabe von Präparaten oder Chemikalien ohne Hinzuziehung eines Fachmannes des Lieferers oder unter Nichtbeachtung der entsprechenden Arbeitsvorschriften, können Mängelrügen nur erhoben werden, wenn der Besteller den Nachweis für eine mangelhafte Lieferung erbringt und dem Lieferer auf Wunsch eine Nachprüfung an Ort und Stelle ermöglicht wird. Weist der Besteller einen Qualitätsmangel der gelieferten Chemikalien nach, so ist der Lieferer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Ansprüche des Bestellers lediglich verpflichtet, unentgeltlich Ersatz für die von ihm gelieferte mangelhafte Chemikalienmenge zu stellen oder ein verdorbenes Bad auf seine Kosten und nach seinem Ermessen zu regenerieren. Ausgetauschte Bäder oder Chemikalien werden Eigentum des Lieferers.

2. Sonstige Lieferungen

Für Mängel an sonstigen Lieferungen gelten die diesbezüglichen Haftungsbestimmungen in Abschnitt IX – G.L. --. Im Hinblick auf die besonderen Gegebenheiten in der galvanotechnischen Industrie gilt jedoch in Abweichung der Abschnitte iX/5 – G.L. – bezüglich der Gewährleistungsfrist, dass diese sich unter Zugrundelegung von 8 Betriebsstunden täglich auf 6 Monate beschränkt.

F. Sonstiges

Alle Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht – auch bei Montage durch uns – auf den Besteller über, wenn die Sendung das Lieferwerk verlassen hat. Insofern wird der Absatz VI b der nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ aufgehoben. Im übrigen gelten für Montage und Inbetriebsetzung besondere Bedingungen.

Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

I. Umfang und Lieferpflicht

1. Für den Umfang der Lieferpflicht ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

2. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als die im Einzelnen ausdrücklich vereinbart ist.

3. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutsche Elektrotechniker, soweit sie hierfür in Betracht kommen.

4. Die zu dem Angebot zugehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlgen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

II. Preis

Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung ab Werk ausschließlich Verpackung.

III. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang inter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind zu leisten bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers.

2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft; ebenso wenig die Aufmachung mit solchem. Die Bestimmung IX, Ziff.2, Satz 2, bleibt hiervon unberührt.

V. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlichen vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist;

b) bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist.

3. ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betriebsorganen des Lieferers, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den in Ziffer 3, Abs. 1, genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v. H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer. 3, Abs. 1, genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglichen vereinbarten Lieferfrist eintreten. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gestellten Nachfrist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnen einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

VI. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport-, und Feuerschäden versichert.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übernahmen um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

c) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

VII. Aufstellung

A) Für jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen:

a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

1: Hilfsmannschaften wie Handlanger und wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der vom Lieferer erforderlich erachteten Zahl,

2: alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe

3: die zur Aufstellung und Inbetriebnahme erforderlichen Vorrichtungen wie Hebzeuge, Feldschmieden sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände du Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz-, und Dichtmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Kühlwasser, Treibseile und Treibriemen einschließlich der Auflegens und der notwendigen Änderungen,

4: Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle,

5: für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für die Leute des Lieferers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.

b) Vor Beginn der Aufstellung müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmererer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

c) Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen

d) Den Aufstellern ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.

e) Der Lieferer haftet nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände; er haftet nicht für die arbeiten seiner Aufsteller und sonstigen Erfüllungshilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

f) Die Beiträge, die für die bei der Aufstellung beschäftigten Aufsteller, Hilfsaufsteller und Arbeiter den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Versicherungsträgern des öffentlichen Rechts gegenüber fällig werden, hat derjenige Vertragsteil zu entrichten, zu dessen Lasten die Löhne gehen.

B) Falls der Lieferer die Gestellung von Aufstellern gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A) noch die folgenden:

1.Es werden bestimmte Tagessätze berechnet, die ebenso wie die Bezahlung von Überstunden sowie Sonntags-, und Feiertagsarbeiten bei Erteilung des Auftrages zu vereinbaren sind. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.

2.Die Kosten für Hin- und Rückfahrt mit Eisenbahn oder Schiff in der II. Klasse (für Ingenieure I. Klasse) und für die Beförderung des Gepäcks und Handwerkzeuges sind vom Besteller zu vergüten. Für Wohnung und Verpflegung haben, vorausgesetzt, dass solche in der Nähe des Aufstellungsortes erhältlich sind, die Aufsteller selbst zu sorgen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

VIII. Entgegennahme

1.Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen vom Besteller entgegenzunehmen.

2.Teillieferungen sind zulässig.

IX. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche gegen ihn sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungshilfen wie folgt:

1) Alle diejenige Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von12 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2) Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten, wenn nicht eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel herrschen kann. Jedoch dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden der in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln steht.

3) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelrüge befreit.

4) Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über das Ausmaß der Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen. Die Wandlung kann von Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.

5) Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

6) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne Verschulden des Lieferers entstehen.

7) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8) Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferung von Ersatzstücken erforderlich werden, für diejenigen Anlageteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

9) Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer im gleichen Umfangen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

10) Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das elektrotechnische Enderzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche, Rücktritt

1.Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit der Leistung auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, welcher wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Grobe Fahrlässigkeit eines Zulieferanten berechtigt den Besteller zu Schadensersatzansprüchen nur dann, wenn die Lieferer die erforderliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanten vernachlässigt hat.

2.Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V, Ziff. 3 Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht gebrauch machen, so hat dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

3.Anderweitige Ansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer, seine Erfüllungs- und Verrichtungshilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

XI. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Lieferers.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht

XII. Schiedsgericht

1. Vereinbaren die Parteien für Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidung, so hat jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei einen Schiedsrichter zu nennen. Der Obmann des Schiedsgerichts wird jeweils durch den Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, das für das Schiedsgericht zuständig ist ernannt. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt auch den Schiedsrichter derjenigen Partei, die mit der Benennung ihres Schiedsrichters im Verzug ist.

2. Das Schiedsgericht hat auf Grund der vereinbarten Lieferbedingungen zu entscheiden. Im Übrigen sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozessordnung anzuwenden.

XIII. Übertragbarkeit des Vertrages

Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldansprüche sind frei übertragbar.

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.